Kleine Ergänzung zu meinem obigen Beitrag.
Max 12 Monate und die normalen 14 Tage beträgt die maximale Frist.
Ein ewiges Widerrufsrecht soll es nach den §§ 355-361 BGB n.F. grundsätzlich nicht mehr geben.19 Bei Verbraucherverträgen in der besonderen Vertriebsform (§§ 312b, 312c BGB) erlischt das Widerrufsrecht daher spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt nach der Systematik des § 356 BGB in den Fällen, in denen die Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht fehlt oder nicht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBG bzw. Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBG entspricht.20 Das Gesetz knüpft den Beginn der Erlöschensfrist an den – hypothetischen – Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB: grundsätzlich bei Vertragsschluss, vorrangig aber nach § 356 Abs. 2 BGB. Hat der Unternehmer z.B. bei einem Verbrauchsgüterkauf mangels Lieferung von Ware die nach Absatz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt, kann er sich nach Ablauf der Frist von einem Jahr und 14 Tagen auch nicht auf ein Erlöschen berufen. Die Erlöschensfrist gilt im Übrigen nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB.21