Neue Preise ab Mai 2020

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    Kleine Ergänzung zu meinem obigen Beitrag.

    Max 12 Monate und die normalen 14 Tage beträgt die maximale Frist.


    Ein ewiges Widerrufsrecht soll es nach den §§ 355-361 BGB n.F. grundsätzlich nicht mehr geben.19 Bei Verbraucherverträgen in der besonderen Vertriebsform (§§ 312b, 312c BGB) erlischt das Widerrufsrecht daher spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt nach der Systematik des § 356 BGB in den Fällen, in denen die Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht fehlt oder nicht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBG bzw. Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBG entspricht.20 Das Gesetz knüpft den Beginn der Erlöschensfrist an den – hypothetischen – Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB: grundsätzlich bei Vertragsschluss, vorrangig aber nach § 356 Abs. 2 BGB. Hat der Unternehmer z.B. bei einem Verbrauchsgüterkauf mangels Lieferung von Ware die nach Absatz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt, kann er sich nach Ablauf der Frist von einem Jahr und 14 Tagen auch nicht auf ein Erlöschen berufen. Die Erlöschensfrist gilt im Übrigen nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB.21

    • Offizieller Beitrag

    Auf das Zustandekommen des Vertrages mit allem drum und dran geh ich erst mal nicht ein,da recht umfangreich und da noch Infos dazu fehlen..

  • Hallo, habe ich hier was falsch, verstanden?


    so wie ich das verstanden, habe will er keinen widerruf, sondern die Einhaltung des Angebots und das in voller Höhe, ohne ein Abzug.


    Ich habe das so verstanden, er will das Auto noch!


    Gruß BK1320

  • Ich dachte schon, dass er nur mich total verloren hat! :)

    Berlingo XL Shine

    BlueHDi 130 EAT8

    Metropolitan Grey

    Bestellt am 24. April 2020

    Auslieferung am 23. November. Produziert Ende September.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe nur eine Ergänzung auf oliboli Beitrag gepostet alles gut :)Zudem hatte ich ja geschrieben dass ich auf das Zustandekommen des Vertrages aus den bereits genannten Gründen nicht näher eingehen kann bzw will

  • Also mit besseren Konditionen ist da nicht zu rechnen.

    Das ist ärgerlich. ich denke jedoch, Du solltest zeitnah einen Anwalt einschalten. Es gibt keine freundlichen Händler/Verkäufer - sie geben sich lediglich so. Es ist ein hartes Geschäft. Da ich nicht warten möchte, ein passender Peugeut in der Republik wohl derzeit nicht unhersteht, habe ich mich im PSA Konzern umgesehen und einen Berlingo gefunden, der hinsichtlich Ausstattung etc. passt und mir mit 30% auf den Listenpreis angeboten wurde. Leider kein Peugeot, der mir wohl besser gefiele (Lenkrad/Cokpit etc.) aber die Wartenzeiten sind unerträglich lang und dazu unerträglich unverbindlich wie man lesen kann. Ggf. bietet sich ja mal ein Tausch an, solange fahre ich eben Citroen. Bleibt gesund, habt Spaß und lebt heute. Alles Gute!

    Freundliche Grüße

    Frank

  • Selbst wenn du eine verbindliche Bestellung unterschreibst ist noch kein Vertrag zustande gekommen.

    Erst wenn dir der Händler schriftlich bestätigt, dass er deine Bestellung annimmt kommt der Kaufvertrag zustande.


    Das kann echt blöd sein, wie jetzt bei dir.

    • Offizieller Beitrag

    Selbst wenn du eine verbindliche Bestellung unterschreibst ist noch kein Vertrag zustande gekommen.

    Erst wenn dir der Händler schriftlich bestätigt, dass er deine Bestellung annimmt kommt der Kaufvertrag zustande.


    Das kann echt blöd sein, wie jetzt bei dir.

    das ist grds. erst mal nicht richtig...

    . Die Annahmeerklärung, muss nicht schriftlich erfolgen, es sei den die Schriftform (§126 BGB) wäre gesetzlich vorgeschrieben. (z.b. Kündigung, Bürgschaft, befr. Arbeitsvertrag). Die Annahme muss nur innerhalb einer Annahmefrist dem Antragenden erklärt werden, ihm, zugehen und es muss inhaltlicher Konsens bestehen d.h. es muss mit dem Angebot übereinstimmen, sonst liegt eine Ablehung mit neuem Angebot vor

  • Dann unterscheidet sich das ggf. von Autohaus zu Autohaus oder von Hersteller zu Hersteller.

    Im Zweifel dann in die Verkaufsbedingungen schauen.

    Bei Fiat stand es bei unserer Bestellung so in den Verkaufsbedingungen.


    • Offizieller Beitrag

    sebbll


    Ich schrieb ja auch grds. Das gilt nämlich grds. für alle (Kaufverträge) , wenn das Gesetz keine Schriftform vorsieht.

    §§ 145 ff BGB


    Nun kann man natürlich die NWVB (im Sinne von AGBs, zum Bestandteil des Vertrages bzw zur Voraussetzung machen. Nur kann man in AGBs nun auch nicht alles festlegen wie man will.

    Aber grds. sind die NWVB auch im allgemeinen durch Gerichte nicht zu beanstanden gewesen,mWn.

    Damit die aber wirksam werden können müssen sie auch

    • einer gerichtlichen Überprüfung standhalten (§ 307 BGB)
    • Nach § 305 Abs. 2 S. 2 BGB hat bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB durch den Verkäufer zu erfolgen, der so gestaltet und angeordnet werden muss, dass ein Durchschnittskäufer ihn bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen kann.
    • Der Käufer muss sich natürlich mit den AGB einverstanden erklären

    Das OLG Karlsruhe hat dazu mal ausgeführt: 9 U 83/11

    https://www.iww.de/quellenmaterial/dokumente/120855.pdf


    Klägerin: Autohaus

    Begklagte: Käuferin

    Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über den in der Be-

    stellung vom 26.05.2010 (Anlage K 1) angegebenen PKW Mercedes-

    Benz zustande gekommen. Die Klägerin hat die schriftliche Bestellung

    des Beklagten angenommen durch die E-Mail vom 27.05.2010 (Anlage

    K 4) und durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom selben Tag (Anla-

    ge K 5). Zwar hat die Klägerin bei den Annahmeerklärungen nicht die in

    den vereinbarten „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ vorgesehene Schrift-

    form eingehalten (vgl. I Ziff. 1 Satz 3 der Bedingungen, Anlage K 2). Denn

    es fehlt eine für schriftliche Willenserklärungen erforderliche Unterschrift

    eines Vertreters der Klägerin in diesen Erklärungen (vgl. § 126

    Abs. 1 BGB). Dies ist rechtlich jedoch unschädlich. Denn die in den Be-

    dingungen der Klägerin vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvo-

    raussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Die „Neuwa-

    gen-Verkaufsbedingungen“ sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass

    die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient, so dass auch eine Erklä-

    rung per E-Mail oder per (nicht unterzeichneter) Auftragsbestätigung wirk-

    sam ist (vgl. zur Bedeutung der Schriftform in den Neuwagen-

    Verkaufsbedingungen OLG Köln, OLGR 1995, 140; OLG Düsseldorf,

    OLGR 1998, 153, 154; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009,

    Rdnr. 13; Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht für Neu- und

    Gebrauchtwagen, 3. Auflage 2007, § 1, Rdnr. 109).


    Allerdings ist die Frage ob ein Vertrag zustande gekommen ist immer eine Einzelfallprüfung, wo jede Willenserklärung separat überprüft wird.


    Nachdem nun eine Annahmeerklärung formlos erfolgen kann, müsste man auch Email, mündlich und konkludentes Handeln ggfs akzeptieren können (müssen), auch wenn die Maßstäbe hier wohl (von Gerichten) strenger ausgelegt, könnte ich mir vorstellen, schließlich handelt es sich um eine größere Sache und kein Allerweltsgeschäft. Beide Parteien sollen vlt. schließlich auch "geschützt" werden, bei so einer Sache, ebenjene in Ruhe prüfen zu können, und dass eben nicht gleich sofort ein Kaufvertrag zustande kommt, wie beim Kauf von Gummibärchen...


    Aber so grundsätzlich 🤷‍♂️


    Soweit erst mal ;)

  • Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass man nicht einfach hingehen kann und sagen: "Ich will das Auto jetzt aber wie besprochen haben."


    Was man dann rechtlich noch machen kann ist natürlich eine andere Sache.


    Ich wusste nur, dass es bei mir beim Rifter und Ducato so in den Verkaufsbedingungen steht. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass man nicht einfach hingehen kann und sagen: "Ich will das Auto jetzt aber wie besprochen haben."

    Nicht wie besprochen, aber wie im (ggfs zustande gekommen Vertrag), das ist ja eben die Frage ;).

    Das werden wir hier aber natürlich nicht klären können :)


    Die NWVB verwenden alle Händler eigentlich, ist ja grds auch ok.

    Peugeot 208 GT Line: Dark Blue / 35mm H&R Federn / 10 mm Distanzscheiben hinten / Caesium Felgen (S Line) in 7x17 / Winterfelgen: Brock B39 7x17 in Himalaya Grey / Heckspoiler vom GTi / bisher: zwei Peugeot 306 / letzter 306 1.8 16v -> Klick! Kilck! Klick!

    ...and we don't know where our bones will rest to dust... /

















  • Die Preisliste ist noch die selbe - Stand Dez. 2019.

  • so, neue Preisliste ist seit 29.Mai raus, Listen-Grundpreis ist um 400 EUR gestiegen, soviel zum Thema „bessere Konditionen“.. nun ja, am Ende kommt’s auf den Rabatt an, aber auch da geht es scheinbar derzeit leicht nach oben, soweit ich das überblicken konnte..

  • Combo ist auch teurer geworden, wurde aber massiv aufgewertet in der Serienausstattung.


    Austattungsbereingt nun günstiger!