Zu lit g)
„Ereignisbezogene Datenaufzeichnung“ bezeichnet ein System, das
ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parame-
ter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach
einem Aufprall aufzuzeichnen und zu speichern.
(4) Die ereignisbezogene Datenaufzeichnung muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Daten, die im Zeitraum kurz vor, während und unmittelbar nach
einem Zusammenstoß aufgezeichnet und gespeichert werden können,
umfassen Fahrzeuggeschwindigkeit, Abbremsen, Position und Nei-
gung des Fahrzeugs auf der Straße, Zustand und Grad der Aktivie-
rung aller Sicherheitssysteme an Bord, das auf dem 112-Notruf ba-
sierende bordeigene eCall-System, Aktivierung der Bremsen sowie
sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Si-
cherheits- und Unfallvermeidungssysteme, wobei dafür gesorgt sein
muss, dass die Daten höchst präzise sind und kein Datenverlust
entsteht.
b) sie kann nicht deaktiviert werden.
c) Die Datenaufzeichnung und -speicherung muss so erfolgen, dass
i) sie im Rahmen eines geschlossenen Systems erfolgt,
ii) die von ihnen gesammelten Daten anonymisiert werden und vor
Manipulation und missbräuchlicher Verwendung geschützt sind,
und
iii) die von ihnen gesammelten Daten die Identifizierung des ge-
nauen Fahrzeugtyps, der Version und der Variante und insbeson-
dere der im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Un-
fallvermeidungssysteme ermöglichen und
d) die Daten, die sie aufzeichnen können, den nationalen Behörden auf
der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Ein-
klang mit der Verordnung (EU) 2016/679
ausschließlich für den Zweck der Unfallforschung und -analyse, einschließlich für die Zwe-cke der Typgenehmigung von Systemen und Bauteilen, über eine
Standardschnittstelle zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Die ereignisbezogene Datenaufzeichnung darf nicht in der Lage
sein, die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder sonstige Informationen, die
eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs, des Eigentümers oder
des Halters ermöglichen könnten, aufzuzeichnen und zu speichern.
[...]
Hier genaueres was aufgezeichnet wird
https://www.adac.de/rund-ums-fahrz…-data-recorder/
Nun die meisten Leute nutzen eben auch kein fair Phone, Nitro etc. Daher Sind die Daten die dort erhoben werden um ein Vielfaches relevanter m und auch ein Handy kann im Falle eines Unfalles als Beweismittel eben herangezogen werden. Allerdings selten und i.d.R. nur bei Straftaten im Zusammenhang mit Verkehrsunfall (https://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html)
Vgl. nd §§ 94 StPo und § 46 OwiG)
Im Falle der Black Box allerdings steht m.E.n. die Aufklärung und die Schadensabwicklung wohl meistens über dem Interesse des Fahrers am Schutz seiner "anonymen" Daten.
Lauramaria Peugeotbobbelche
Beachtet: ausschließlich zum Zweck der Unfallanalyse und "können" zur Verfügung gestellt werden.
Hier hat auch die Polizei keinen Zugriff, es müsste ggfs einen Gerichtsbeschluss btw. Auf Anordnung der StA zur Auswertung der black Box geben
Ich Frage mich Nur wenn gehören die Daten?
Dem Fahrer oder den Halter?
Ich tendiere aus meinem her Rechtsgefühl zum Fahrer, da dieser die Daten im Moment des Unfalls "produziert", bzw erfasste.