Auch ich kann mir keinen Zwang zum Fernlicht vorstellen bzw. kenne keine Norm. Ggf. muss mann dann nur langsamer fahren, denn man darf immer nur so schnell fahren, dass man auch vor überraschend auftauchenden Hindernissen zum Stehen kommen kann.
Aber ist auch egal, jeder soll den Assi verwenden, der ihm behagt und das Fahren angenehmer macht.
Ich bin überwiegend auf stark befahrenen Autobahnen (leider) und Landstraßen unterwegs, da fahre ich ganz selten mit Fernlicht, da passt er für mich weniger.
Guten Rutsch
Peter
Erfahrungen mit dem neuen 5008
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Das stimmt so nicht ganz.
In übrigen gibt es auch Bußgelder, für die NICHTnutzung vom Fernlicht.
- Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten
20 Euro- Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten + Gefährdung Anderer
25 Euro- Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten + Verursachung eines Unfalls
35 EuroNur mal soviel dazu. Der Fernlichtassi macht schon Sinn.
Das halte ich für falsch. Ich glaube es soll heißen „keine Nutzung des Abblendlichts...“ hast du das aus Bußgeldkatalog.org oder so?
Zeige mir bitte ansonsten die Vorschrift, die dieses regelt. Ein Bußgeld kann nur aufgrund einer gesetzlich definierten Vorschrift bestimmt werden.
Unter §17 StVO Beleuchtung gibt es so eine Vorschrift aber nicht.
Viele Grüße
Das ist wohl eine Fehlinterpretation des Bußgeldkatalogs.
Da steht vom nicht nutzen der Beleuchtungseinrichtungen. Das Ist aber nicht das Fernlicht.
Das Fernlicht selbst wird wörtlich erwähnt, bei zu spätem Abblenden.
Ich kenne nur folgende Entscheidung:[font="Verdana, Geneva, sans-serif"]OLG Hamm, Az.: 9 U 115/06, DAR 2008, [/font][font="Verdana, Geneva, sans-serif"]527[/font]
[font="Verdana, Geneva, sans-serif"]Demnach besteht keine Pflicht zum Fernlicht. Neuere oder höherwertige Entscheidung (BGH) habe ich nicht gefunden.[/font]
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https://www.bussgeldkatalog.org/fernlicht/
Bußgeldtabelle für Verstöße zum Fernlicht
Der Bußgeldkatalog regelt die Bußgelder, die bei falscher Nutzung des Fernlichts verhängt werden. Ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen bei Verstößen zum Fernlicht nicht.
Verstoß Strafe / Bußgeld
Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten 20 Euro
Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten + Gefährdung Anderer 25 Euro
Keine Nutzung des Fernlichts, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten + Verursachung eines Unfalls 35 Euro
Frontscheinwerfer sind verdeckt oder verschmutzt 20 Euro
Frontscheinwerfer sind verdeckt oder verschmutzt + Gefährdung Anderer 25 Euro
Frontscheinwerfer sind verdeckt oder verschmutzt + Verursachung eines Unfalls 35 Euro
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet, trotz entgegenkommender Fahrzeuge 20 Euro
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet, trotz entgegenkommender Fahrzeuge + Gefährdung Anderer 25 Euro
.......
wird im Katalog fortgeführt.
Auf einer anderen Seite https://www.bussgeldkatalog.ne…nverkehrsordnung/17-stvo/
wird es so aufgeführt.
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@Koala71
Das habe ich bereits alles erklärt. Wie gesagt, es ist einfach falsch, weil es keine Vorschrift hierüber gibt.
Hier ist der amtliche Bußgeldkatalog, bitte benutzt in Zukunft diesen und nicht irgendeine Seite:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Unter der laufenden Nummer 73 ist die Nutzung der Beleuchtung zu finden. Dieser Katalog bezieht sich - wie ich auch schon anmerkte- auf den §17 der StVO.Hier und dort steht absolut nichts über die zwangsweise Nutzung von Fernlicht.
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Unter Nummer 73 steht aber auch:
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblende.Das schließt eine Benutzung des Fernlichtes NICHT aus.
Und wenn ich auf einer einsamen Landstraße das Fernlicht nicht benutze und dadurch, weil zu spät erkannt, einen Unfall verursache (den ich mit Fernlicht nicht gemacht hätte, weil rechtzeitig gesehen), habe ich die Belechtungseinrichtung nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
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Hattest du das Abblendlicht oder das vollautomatische Licht an?
Das Automatische...
Als ich das Auto zur Rückfahrt gestartet habe war dann ohne mein weiteres Zutun, das automatische Fernlicht aktiv und hat übrigens super funktioniert.
Ich werde es weiter testen. -
Unter Nummer 73 steht aber auch:Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblende.Das schließt eine Benutzung des Fernlichtes NICHT aus.
Und wenn ich auf einer einsamen Landstraße das Fernlicht nicht benutze und dadurch, weil zu spät erkannt, einen Unfall verursache (den ich mit Fernlicht nicht gemacht hätte, weil rechtzeitig gesehen), habe ich die Belechtungseinrichtung nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
Du verstehst da etwas falsch. Das was du zitierst ist nur als „Überschrift“ zu verstehen. Die genaue Definition dessen aber findest du dann in den einzelnen Normen, auf welche in der Spalte rechts daneben StVO dann genau Bezug genommen wird. Dort ist die Nutzung des Fernlicht unter §17 StVO klar definiert, aber nicht dessen zwangsweise Nutzung, das gibt es nicht!
Das darfst du mir gerne glauben. Du kannst aber gerne auch einen Anwalt hierzu befragen..
Aus dem was und wie du da hineininterpretierst, dürftest du so auch nie ein Bußgeld ableiten. Du müsstest schon den genauen Tatbestand der Verletzung der Norm nach §17 StVo nennen, ansonsten würde es Dir umgehend um die Ohren gehauen werden.
PS: der Satz „nicht rechtzeitig abgeblendet“ ist genau die Definition zum Fernlicht in § 17 StVO. Man DARF unter bestimmten definierten Bedingungen NICHT mit Fernlicht fahren, nicht man MUSS unter bestimmten Bedingungen mit Fernlicht fahren!
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PS: der Satz „oder nicht rechtzeitig abgeblendet“ ist genau die Definition zum Fernlicht in § 17 StVO. Man DARF unter bestimmten definierten Bedingungen NICHT mit Fernlicht fahren, nicht man MUSS unter bestimmten Bedingungen mit Fernlicht fahren!Ganz ehrlich gesagt, erfüllt das Fernlicht Assistent genau das "rechtzeitig abblenden" deutlich schneller als ich per Hand machen kann.
Und solange keiner geblendet ist, finde ich deutlich sicherer für mich und für andere auch weiter sehen zu können. -
FLA ist auch für mich eine super Sache, doch gänzlich
( für MICH ) beanstandungsfrei ist er eben doch nicht.
Beispiel :
Kreisverkehr ( KV ) ohne Hochbau der Insel.
Ich habe meine Festbeleuchtung ( FLA ) an und
fahre auf den Kreisverkehr zu/in ihn rein.
Das Auto welches im KV dem Kreis folgt und
mit gegenüber ist wird mit meiner ganzen Leuchtpracht
"verwöhnt". Ebenso, wenn ein Auto über eine Kreuzung
fährt und ich im spitzen Winkel von hinten rankomme.Es gibt noch einige Begebenheiten........doch einmal
kurz am Leuchthebel nach hinten gezogen und die
Festbeleuchtung ist aus.Der Assi soll ja NUR unterstützen und das macht
er in einer Art & Weise, die MICH begeistert ! -
Der Assi soll ja NUR unterstützen und das macht
er in einer Art & Weise, die MICH begeistert !Das sagt doch alles!
Bitte also nicht ständig die Verantwortung an alles abgeben und dann meckern, weil es nicht so funktioniert wie man es gerne hätte. Es ist lediglich ein einfacher Fernlicht-Assistent. Man darf davon nicht zuviel erwarten.
Wer da was besseres will, muss ein Fahrzeug mit Matrix-LED oder selective Beam kaufen, es ist erstaunlich wie die das drauf haben. Die blenden andere Fahrzeuge virtuos gezielt aus, während das Fernlicht immer an bleibt je nach Situation.Das bietet PUG leider noch nicht an.
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Ich könnte mir vorstellen, dass man Funktionen wie FLA erst richtig schätzt, wenn man sie mal hatte (ähnlich wie Sitzheizung, Lenkradheizung oder mitlenkende Scheinwerfer).
Gerade beim FLA (egal welcher Hersteller) hört man häufig von Leuten, die es vorher nicht hatten, dass sie in vielen Situationen selbst gar nicht auf Fernlicht umgeschaltet hätten. -
Unter Nummer 73 steht aber auch: Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblende. Das schließt eine Benutzung des Fernlichtes NICHT aus. Und wenn ich auf einer einsamen Landstraße das Fernlicht nicht benutze und dadurch, weil zu spät erkannt, einen Unfall verursache (den ich mit Fernlicht nicht gemacht hätte, weil rechtzeitig gesehen), habe ich die Belechtungseinrichtung nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.... Dort ist die Nutzung des Fernlicht unter §17 StVO klar definiert, aber nicht dessen zwangsweise Nutzung, das gibt es nicht! ...
@Active
Meiner Meinung nach, liegt @Koala1971 hier richtig. Da wird auch die Befragung eines Anwalts nicht abschließend helfen können - ggf. wird es vor Gericht auf die Bewertung einer konkreten Situation im Einzelfall ankommen (Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand) ...
§ 17 StVO -Beleuchtung-
(1) 1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.Das Wort "sind" ist hier die Vorschrift - es ist als "Muss" zu verstehen. Und das Fernlicht zählt zu den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (§ 50 StVZO - Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht). Alternativ könnte jeder Fahrzeugführer ggf. langsamer fahren und so die Geschwindigkeit durch deren Verringerung an die Sichtverhältnisse anpassen. Dabei wäre jedoch dann auch § 3 (2) StVO zu beachten: "Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern." Und ohne zusätzliche, weitere Umstände dürfte die Nichtbenutzung des Fernlichts für sich allein keinen triftigen Grund darstellen ...
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@TBMACC
Was du schreibst, ist nicht stringent logisch im Sinne des Gesetzes. Desweiteren ist die vermeintliche Fernlichtpflicht bereits vom OLG Hamm entschieden worden, es benötigt also auch keinerlei Einzelfallentscheidung mehr:
OLG Hamm, Az.: 9 U 115/06
Zitat aus der Urteilsbegründung:
„a
14
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Ansicht vertritt, aus dem Sichtfahrgebot sei eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten zu 1) abzuleiten, dass er am Unfalltag an der Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen, wodurch die Klägerin für den Beklagten zu 1) früher sichtbar geworden wäre und der Beklagte zu 1) noch unfallvermeidend hätte abbremsen können, hat zwar der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass bei einem Einschalten des Fernlichtes der Unfall für den Beklagten zu 1) hätte vermieden werden können. Jedoch gibt es keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren. Dabei kann dahinstehen, ob hier der Beklagte zu 1) möglicherweise aufgrund des zurücksetzenden Fahrzeuges der Zeugin Q oder eines ggfls. vor ihm fahrenden Fahrzeuges ohnehin nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO zum Abblenden verpflichtet war. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 65 km/h – damit noch unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h – gefahren ist und damit noch innerhalb des Lichtkegels des von ihm eingeschalteten Abblendlichts (ca. 50 m nach vorne, Jagusch/Hentschel, § 17 Rdn. 24) sein Fahrzeug noch hätte zum Stehen bringen können. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen bestand für den Beklagten zu 1) keine allgemeine rechtliche Verpflichtung, das Fernlicht einzuschalten.“Das OLG Hamm hat auch eine Zulassung der Revision vor dem BGH nicht mehr erlaubt.
Somit ist also die vermeintliche Fernlichtpflicht hoffentlich endlich geklärt.
Hier ist das Urteil vom OLG Hamm im Klartext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…115_06urteil20061114.html
Hier noch weitere juristische Links zur rechtlichen Einordnung dieser Entscheidung:
https://www.lawblog.de/index.p…cht-mit-fernlicht-fahren/
https://www.anwaltonline.com/v…-auf-dunklen-landstrassen
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§50 StvZO regelt nur welche Beleuchtung verbaut sein muss und wie diese angebracht werden muss.
§ 17 StVO regelt dann welche wie benutzt werden kann oder muss.
Das Sichtfahrgebot gilt eh immer, es muss innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden können. Bei Abblendlicht ist so 70 kmh noch möglich, da Abblendlicht so 50 m reicht und Anhalteweg bei 70 kmh so 45 Meter sind, evtl wäre auch 80 kmh noch möglich bei Fernlicht entsprechend mehr.§ 3(2) StVO ist mein Lieblingsbeispiel, weil hier jeder denkt jemand verstößt dagegen, wenn man mal langsamer fährt Das muss aber sehr deutlich langsamer sein und über längere Strecke. Bei erlaubten 70kmh mit 50 kmh oder bei 100 kmh mit 70 kmh ist normal nicht zu langsam. Außerdem müsste eh immer im Einzelfall geprüft werden ob ein wichtiger Grund vorlag, Bußgelder sind hier daher sehr selten.
Eine Pflicht des Fernlicht zu nutzen, kann also aus oben beschriebenen Gründen nicht geben.Bin hier also bei @Active
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Wär vielleicht aber gut das ganze mal in ein extra Thema zu packen, da es ja hier um allgemeine Erfahrungen gehen soll..
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Das Problem ist doch die Chronologie:
Aus der Erfahrung mit dem Fernlicht wurde ja die Behauptung aufgestellt, dass es auch Pflicht sei, Fernlicht zu benutzen. Das ist ja falsch. Wie sonst soll man in einem Forum so etwas sofort richtig stellen, wenn nicht an Ort und Stelle, wo es behauptet wurde?
Das muss meiner Meinung genau dort und zeitgleich stattfinden, wo die falsche Behauptung in den Raum gestellt wurde und nicht irgendwo in einem Extra-Thema. Dafür muss ein mögliches Off-Topic meiner Meinung nach hinten anstehen.
Mir persönlich geht es immer um die Richtigkeit von Angaben, sodass externe Leser nicht immer nur Bullshit lesen müssen, davon sind gerade Foren nämlich arg belastet.
Ich weiß nicht, wie es die Moderatoren hier handhaben, aber es muss doch irgendwie eine sofortige Möglichkeit zum Einspruch und zur Aufklärung in einer Diskussion geben können, ohne immer gleich dem Off-Topic-Vorwurf ausgesetzt zu sein?
Nicht dass es möglicherweise negativ immer dann gezielt als Waffe eingesetzt wird, um sich eines unliebsamem Themas schnell zu entledigen? -
Du darfst natürlich direkt antworten wenn es sich aus dem Erfahrungsbericht zum FLA ergibt. Wenn es aber dann kleinteilig um Paragraphen und deren Auslegung geht, sollte man ab diesem Punkt ein neues Thema erstellen. Dort kann dann jeder weiterlesen den es tiefergehend interessiert. Man kann ja dann im laufenden Thema darauf verweisen ein neues Thema erstellt zu haben.
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Gut, dann werde ich das in Zukunft so machen.
Viele Grüße
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So dann mal wieder etwas zum eigentlichen Thema...
Nach den ersten gerade mal rund 70 km mit meinem 5008 bin ich noch am entdecken.
Insgesamt finde ich den Löwen 1a verarbeitet.
Bei meinem passen die Spaltmasse, die Scheinwerfer und Rückleuchten sind sauber eingepasst, was ja bei einigen leider nicht so war.
Sitzposition hatte ich auch fix eine nahezu optimale. (Die Tage mal noch feinjustierten)Das Standard Soundsystem hat mich positiv überrascht. Es ist besser als ich es von anderen Fahrzeugen (Markenunabhängig) kenne und genügt mir vollkommen.
Aus dem "da fehlt noch Bass" Alter bin ich mittlerweile raus.
Muss trotzdem demnächst mal beim Händler einen mit Focal Probe hörenAllerdings hab ich bereits ein paar Kleinigkeiten entdeckt die nicht 1a sind.
Die Tankklappe ist dem Löwen nicht würdig, dieses billig anmutende Plastikteil.
Und das umklappen der hinteren Sitze war im C5 besser gelöst.
(Da gab oben an der Lehne einen Knopf zum entriegeln)
Mit den Schlaufen unten an den Sitzen (um diese vom Kofferraum umzulegen) tut sich nix.
Wobei ich mich eh arg strecken muss um da dran zu kommen, obwohl ich nicht gerade ein Hobbit binDer mittlere Sitz hatte sich auch arg gesträubt, bei meinem gestrigen Test.
Bei den Äusseren ist ja wenigstens ein ordentlicher Hebel dran.Davon abgesehen rennt er butterweich mit dem EAT8.
PS: Für die Hochglanzfläche um den Schalthebel muss ich 24/7 eine Putzfrau an Bord haben -
Mal eine Off topic frage: hat der C5 keine entriegelung für die hintere Sitzbank vom Kofferraum aus?
Liebe Grüße Boris