Übrigends ist eine Anzeige für den Wischwasserstand nur vorgeschrieben, wenn eine Scheinwerferreinigungsanlage mit Xenon größer 25W verbaut ist.
davon steht nichts in der entsprechenden Richtline Nr. 45
https://eur-lex.europa.eu/lega…=CELEX:42020X0575&from=GA
Im Fall der Genehmigung eines Fahrzeugs müssen außerdem folgende Bedingungen eingehalten werden: 6.5.1.
Die Reinigung aller Scheinwerfer, die das Haupt-Abblendlichtbündel erzeugen, ist zwingend vorgeschrieben. Sind mehr als zwei Scheinwerfer vorhanden, die das Fernlicht erzeugen, so ist die Reinigung eines solchen Scheinwerferpaares ausreichend.
6.5.2.
Verfügt die Reinigungsanlage über einen Flüssigkeitsbehälter, so darf dieser mit dem Flüssigkeitsbehälter für die Scheibenwaschanlage und den Heckscheibenwascher kombiniert werden, wobei die folgenden Anforderungen erfüllt sein müssen:
6.5.2.1.
Das Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters muss bei Scheinwerferreinigungsanlagen der Leistungsklasse 50 für mindestens 50 Reinigungsphasen und bei Scheinwerferreinigungsanlagen der Leistungsklasse 25 für mindestens 25 Reinigungsphasen ausreichen. Wenn aus dem Behälter nicht nur die Scheinwerferreinigungsanlage sondern auch der Scheibenwascher und/oder der Heckscheibenwascher versorgt werden, ist dieses Fassungsvermögen um insgesamt einen Liter zu erhöhen.
6.5.2.2.
Die Überprüfung des Flüssigkeitsstandes muss leicht durchzuführen und die Füllöffnung leicht zugänglich sein.
6.5.3.
Weder die Reinigungsanlage noch eines ihrer Bauteile darf das Einstellen des Scheinwerfers und das Auswechseln der Glühlampe verhindern. Erforderlichenfalls müssen die Reinigungsanlage oder Teile davon mit einfachem Werkzeug entfernbar sein. Die Wirksamkeit sonstiger vorgeschriebener oder zulässiger Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtungen darf weder durch Teile der Scheinwerferreinigungsanlage noch durch ihren Betrieb beeinträchtigt werden, außer während der Reinigungsphase. Insbesondere darf die Scheinwerferreinigungsanlage bei normalem Betrieb nicht systematisch die Lichtaustrittsflächen sonstiger Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtungen verschmutzen.
6.5.4.
Die Steuerung der Reinigungsanlage muss vom Fahrersitz aus durchführbar sein und kann mit der Steuerung anderer Reinigungsanlagen kombiniert sein.