Nichts ist daran schwer zu verstehen. Danke, (bestimmt auch von anderen aus dem Hintergrund) das Du es so deutlich formuliert hast
Alles gut, nicht böse gemeint
Nichts ist daran schwer zu verstehen. Danke, (bestimmt auch von anderen aus dem Hintergrund) das Du es so deutlich formuliert hast
Alles gut, nicht böse gemeint
Mit der Beurteilung ob aktive App oder passive wird es sicher schwierig zu beurteilen. Ein Handy kann ja auch nicht auf bloßen Verdacht ausgewertet werden..
Ich denke, bzw ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie mit §42a WaffG ist
Kommt wohl eher auf den Einzelfall an https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Demnach ist es verboten ein Messer über 12cm Klinge zu führen... es sei denn, es liegt ein berechtigtes Intresse vor.
A) Angler mit Ausrüstung auf den Heimweg vom Fischen mit Fische - berechtigtes Intresse, wohl ok.
B) Typ der mit Messer durch Fußgängerzone rennt - Kein berechtigtes Intressse, nicht ok.
Ganz vereinfacht gesagt...
Aber wie gesagt, sicher schwierig und ich habe den Beschluss nicht komplett gelesen..
Nicht vergessen, es geht ja auch Nur um eine Owig.
Alles anzeigen@silent green, wie ist das wenn es eine App fürs Smartphone gibt, diese ist ja theoretisch sofort nach einem Tastendruck aktiv. Dürfte man dann solch ein Handy im eingeschalteten Zustand ( App inaktiv) auch nicht mitführen ?
Dasselbe wie in § 23 Abs. 1b StVO.
Besitz ist nicht verboten.
Aber wenn du mit aktiver App erwischt wirst, gibts Ärger.
Es gibt so einige Möglichkeiten herauszufinden, wann die App im Einsatz war.
Es geht nicht um Besitz einer App sondern mitführen eines Handy mit App. Wenn du ein Handy in Besitz hast, führst du es auch mit, da du die momentane tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hast. Mitführen/besitzen kann ich ein Handy mit App aktiv laufend oder passiv. Das ist der Knackpunkt,der zur Debatte stand..
Passiv auf Handy mitführen noch ok? Ggfs noch fraglich/ungeklärt.
Aktiv auf Handy mitführen ? Definitiv nicht ok.
Danke, das mit dem Messer kenne ich, hatte mal nach dem Partyservice einen paar Kochmesser nachts bei mir und wurde auf Drogen kontrolliert, also Tasche aufmachen und erklären, da ich nicht wie ein "Koch" aussehe, wegen Übermüdung rote Augen hatte war das ganz lustig.
Alles anzeigenDasselbe wie in § 23 Abs. 1b StVO.
Besitz ist nicht verboten.
Aber wenn du mit aktiver App erwischt wirst, gibts Ärger.
Es gibt so einige Möglichkeiten herauszufinden, wann die App im Einsatz war.
Es geht nicht um Besitz einer App sondern mitführen eines Handy mit App. Wenn du ein Handy in Besitz hast, führst du es auch mit, da du die momentane tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hast. Mitführen/besitzen kann ich ein Handy mit App aktiv laufend oder passiv. Das ist der Knackpunkt,der zur Debatte stand..
Passiv auf Handy mitführen noch ok? Ggfs noch fraglich/ungeklärt.
Aktiv auf Handy mitführen ? Definitiv nicht ok.
Aber genau das habe ich doch geschrieben?
Moin,
Summary für "mich" ist - bei Euch sind Radarwarner generell verboten. Ob, wie und überhaupt, das die Polizei bei einem "mitgeführten" Handy kontrollieren kann/ will ist für mich offen. Von PUG wird es bei Euch daher definitv niemals eine Freischaltung für das "Gefahrenstellen" Feature geben. Ist auch bei meinem GT und bei Euch trotz ABO in DE nicht verfügbar. In Österreich/ Italien etc. funktioniert das Feature super und ist mir die ~ 60€/ Jahr definitiv wert. Da kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus Gedankenlosigkeit definitiv mehr.
l. G.
Karl
Ja, aber Sether Frage, soweit ich verstanden habe war, ob ein Handy mit inaktiver App auch schon als mitführen eines betriebsbereiten Geräts gilt. Unter damit unter § 23 (1)c StVO fällt.
Wann ist ein Gerät Betriebsbereit?? Mit installierter, aber inaktiver App? Oder erst mit aktiver?
.. Hier ist der evtl Knackpunkt, da Vlt. ein Unterschied schon da ist.
Aber wie gesagt, ich habe den Beschluss nicht gelesen...
Also wenn ich es inaktiv mitführe, also App zwar installiert, aber nicht aktiv laufend. Dann ggf (noch) nicht verboten,da Gerät (bzw. App) (noch) nicht betriebsbereit.
Und des Weiteren: Gibt es einen Unterschied zwischen Betriebsbereit bezogen auf das Handy allgemein oder bezogen auf die betriebsbereite App?
Fragen ober Fragen, die erörtet werden sollten und wollen... Aber nicht mehr von mir und nicht mehr heute
Aktiv definitiv verboten.
Aber ich denke wir sind uns auch im Sinne einig
Also ich persönlich würde sagen nein, wenn es nicht im Hintergrund läuft.
Betriebsbereit würde aus meiner Sicht bedeuten, dass die App automatisch startet oder im Hintergrund mitläuft.
Nur installiert und nicht im Hintergrund laufend ehr nein.
Dummerweise startet fast jede App automatisch weil die zurückgebliebenen Entwickler irgendwie einen Fetisch dafür haben und immer wollen, dass ihre App unbedingt beim Start laufen muss.
Wenn man das nicht selbst wieder umstellt, ist es aus meiner Sicht auf jedenfall eine Betriebsbereite App.
Aber da die meisten Gesetze eh noch aus dem Mittelalter stammen, können wir nur rätseln.
Dummerweise startet fast jede App automatisch weil die zurückgebliebenen Entwickler irgendwie einen Fetisch dafür haben und immer wollen, dass ihre App unbedingt beim Start laufen muss.
Wenn man das nicht selbst wieder umstellt, ist es aus meiner Sicht auf jedenfall eine Betriebsbereite App.
und daher sehr intressant...aber in der Praxis eher egal, da es kaum zu Kontrollen kommen wird(kann) und ein Handy auch nicht "einfach so" ausgewertet werden kann.
btw. das Gesetz ist bzw. der Absatz ist von 2001. da gab es noch die guten alten Riesen Mobil Teile insofern muss es nun natürlcih auf die heutigen Smartphones übertragen werden. Evtl. vlt. muss auch das angepasst werden, falls es mit dem damilgen Wortllaut nicht mehr darunterfällt. Aber lt. dem Beschluss u. div. Urteilen ist dies wohl aktuell nicht nötig.
Nonsense, denn das Gerät ist : 1. nicht dafür bestimmt
hier ein Auszug aus dem von mir verlinkten Urteil/Beschluss
(1) Der Umstand, dass ein Smartphone bauseits zur mobilen Telekommunikation und gerade nicht primär dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ähnliches für Navis, die sind auch zwar nur primär zum naviegieren...aber...na ich denke du weist worauf ich hinaus will...
Vielleicht hier noch abschließend dazu:
Es wird wohl eine neue Fassung der StVO geben ab 2019/2020.
Dort wird im § 23 ein weiterer Buchstabe eingeführt, (d) der unmissverständlich klarstellt, dass Handys mit installierter Blitzer app als betriebsbereites Gerät gelten und somit nicht erlaubt sind.
ZitatAlles anzeigenZu Nummer 8
(Änderung § 23 Absatz 1c und Einfügung Absatz 1d StVO)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung und ändert den Regelungsgehalt der
Vorschrift nicht. Navigationsgeräte, die die Funktion beinhalten, Verkehrsüberwachungs-
maßnahmen anzuzeigen, fielen schon bisher unter die Vorschrift, die in Satz 2 eine nur beispielhafte Aufzählung enthält. Zwar ist die (Haupt-)Bestimmung von Navigationsgerä-
ten in erster Linie die Routenführung zum Ziel. Geräte, bei denen die vorgenannte Funkti-
on (wenn auch als Nebenfunktion) vorhanden ist, sind jedoch zumindest auch zur Anzeige
von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und damit von der Vorschrift erfasst.
Dies ändert sich auch nicht, wenn die Funktion deaktiviert ist, denn es genügt, wenn das
Gerät betriebsbereit mitgeführt wird. Gleiches gilt für Mobiltelefone, auf denen sogenann-
te Blitzer-Apps installiert sind. Solange solche Apps installiert sind, ist das Gerät zumin-
dest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und darf vom
Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.
Und ja, dem geneigten, aufmerksamen Leser wird sicher nicht entgangen sein, dass dies für den Fahrzeugführer gilt. Der Beifahrer war auch bei der alten Regelung/Fassung außen vor.
Aber dass hatte ja bereits, der verlinkte PK zum Straßenverkehrsrecht klargestellt.
Dann schnall ich mein Handy an den Beifahrergurt und sag ist nicht meins.
Kannst du tun, solange du nicht alleine im Auto bist auch überhaupt kein thema mMn
Hmm, dann bringen wir noch ein wenig Dunkelheit ins Dunkle, z.B. Waze und in Zukunft auch Google Maps bieten von Haus aus eine Warnfunktion für Blitzer an. In Falle von Google Maps ist die App ja auf so gut wie JEDEM Android Gerät vorinstalliert. Wäre das Mitführen dann auch nicht gestattet?
Gute Frage. Warten mir mal die endgültige Fassung der "neuen" StVO ab.
Strennggenommen Vlt ja. Aber wie gesagt wenn es kaum kontrolliert bzw nachgewiesen werden kann, ist es eher ein Papiertiger.
.
Aber es bleibt spannend
Kannst du tun, solange du nicht alleine im Auto bist auch überhaupt kein thema mMn
Was ist mit imaginären Personen?
Wenn sie sagen die gibts nicht, schwing ich die diskriminierungskeule.
Wenn ich mein PC und nen Jahres Vorrat an Monster mitnehmen darf, warum nicht.
und genau diese Antwort habe ich erwartet. Sonst wäre sie von mir gekommen.