Bei einer Polizeikontrolle reicht es aus ein ausgeschaltetes Gerät im
Handschuhfach mitzuführen.
Selbst ausgeschaltet und im Handschuhfach sind solche Radarwarner nicht erlaubt. Hier greift die Formulierung von § 23 Abs. 1b StVO, wonach ein solches Gerät nicht “betriebsbereit mitgeführt” werden darf.
Gruß
Klaus