372 km/h Ferrari Fahrt auf Autobahn

    • Offizieller Beitrag

    372 km/h sind da wohl wirklich erlaubt....

    https://www.mimikama.at/allgemein/autobahn-mit-372/

    dran ist er im Fall der Fälle trotzdem:):S

    Peugeot 208 GT Line: Dark Blue / 35mm H&R Federn / 10 mm Distanzscheiben hinten / Caesium Felgen (S Line) in 7x17 / Winterfelgen: Brock B39 7x17 in Himalaya Grey / Heckspoiler vom GTi / bisher: zwei Peugeot 306 / letzter 306 1.8 16v -> Klick! Kilck! Klick!

    ...and we don't know where our bones will rest to dust... /

















  • Warum nicht? Wo es kein Tempolimit gibt, darf man so schnell fahren wie es die Straße hergibt.

    Eine gerade verlaufende 4 spurige freie Autobahn verleitet einem da schon mal zu, etwas schneller als gewöhnlich zu fahren.

  • Warum nicht? Wo es kein Tempolimit gibt, darf man so schnell fahren wie es die Straße hergibt.

    Eine gerade verlaufende 4 spurige freie Autobahn verleitet einem da schon mal zu, etwas schneller als gewöhnlich zu fahren.

    Jein. Man muss mit angepasster Geschwindigkeit fahren, ob 327 Km/h darunter fallen ist zumindest diskussionswürdig.


    Nicht umsonst gilt ja eine Richtgeschwindigkeit.

  • Das wäre doch jetzt was für SilentGreen , umserem Paragraphen-Verdreher.

    Soweit ich jetzt mal schnell mich bei der Richtgeschwindigkeit informiert habe, werden jedesmal bei einem Unfall andere Verkehrteilnehmer genannt.

    Wenn jetzt aber keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden sind, dann kann ich durch diese auch nicht (z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit) in ein Unfall geraten.

    Die Richtgeschwindigkeit bedeutet hierbei nur eine Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, bzw. die Grenze, wo man bei einem Unfall (mindestens) eine Teilschuld zugesprochen bekommt.

  • Ich stell mir jetzt mal meine Höchstgeschwindgkeit (in A) von 130 vor. Und mehr fahre ich auch nicht.

    Wenn mich der dann mit seinen 372 überholt, wäre das wie wenn ich stehe und er mit 240 an mir vorbeirast ... echt krass.


    Weiters:

    wenn da zufällig ein abgelöstes Gummiteil von einem LKW-Reifen (die Dinger liegen gerne mal auf den Autobahnen herum, bevor sie der Strassendienst wegräumt) und er erwischt es mit dieser Geschwindigkeit...

    Ein Freund von mir hatte wegen so etwas fast einen Totalschaden (wenn auch nur mit ca. 130) - das Ding kam ihm unter das Auto, stellte sich dort auf und beschädigte u.a. Ölwanne und etwas beim Getriebe (war damals ein Mazda 626)

    Er konnte auch nicht ausweichen, da sich das Gummiteil während eines Überholvorganges vom LKW-Reifen gelöst hatte.

    Beste Grüße,
    1.gif  
    Peugeot 308 SW Allure 1.6 BlueHDi 120 S&S Autom., Prod.Datum: 11.06.2015 (auf Band 1 als 405. Auto, Sochaux, F), Übernahmedatum: 09.07.2015 (Kornovograd, A)
    706601.png

    • Offizieller Beitrag

    Das wäre doch jetzt was für SilentGreen , umserem Paragraphen-Verdreher.

    Soweit ich jetzt mal schnell mich bei der Richtgeschwindigkeit informiert habe, werden jedesmal bei einem Unfall andere Verkehrteilnehmer genannt.

    Wenn jetzt aber keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden sind, dann kann ich durch diese auch nicht (z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit) in ein Unfall geraten.

    Die Richtgeschwindigkeit bedeutet hierbei nur eine Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, bzw. die Grenze, wo man bei einem Unfall (mindestens) eine Teilschuld zugesprochen bekommt.

    spontan fallen mit da diverse Punkte ein:


    1. Im Falle der Überschreitung der RG v. 130kmh iss im Falle eiens Unfalls, wenn der unfall mit RG vermidbar gewesne wäre ein Mitverschulden möglich u. wahrscheinlich (Betriebsgefahr des KFZ). Da muss mMn nicht zwingend ein anderer VT sein. Könnte auch ein Sachschaden am eigenen KFZ sein, den die VErs. ablehnt. Oder ein Pferd was über die Bahn läuft u. der Besitzer Schadenersatz gelten machen will....

    2.Wer ein Fhzg. führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fhzg. jederzeit beherrschbar wird. (§ 3 Abs. 1 StVO). Das darf schon in Zweifel gezogen werden bei 372 kmh.

    3. ggs. Rücksichtnahem, der "Generalparagraf" §1 StvO



    Ergänzung zur Nr. 1



    Straßenverkehrsgesetz


    § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


    (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.



    daher wird die Haftung bei deutlichem Überschreiten der RG i.d.:R bejaht.




    aus:


    Bouska/Leue in: Bouska/Leue, Straßenverkehrsordnung, 25. Aufl. 2018, § 3 Geschwindigkeit1



    Wer die Autobahn-Richtgeschw. (130 km/h) überschreitet, begeht zwar keine Ordnungswidrigkeit, kann aber bei einem Unfall sich grds. nicht auf ein „unabwendbares Ereignis“ iSd § 7 Abs. 2 (alt) StVG berufen, sodass er einen Teil des (fremden und eigenen) Schadens selbst dann zu tragen hat, wenn ihn kein Verschulden trifft (BGH NZV 92, 229 = VRS 83, 171; vgl. dazu in der Tendenz auch Hamm DAR 91, 455, NZV 92, 33; NZV 94, 193; Köln NZV 92, 34; Hamm NZV 2000, 42; NZV 2000, 373 = DAR 2000, 218).


    Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, weil sie das höhere Risiko des Schnellfahrens berücksichtigt und zugleich dem Institut der Richtgeschw. größeres Gewicht verleiht.


    . § 17 Abs. 3 StVG erfordert Idealfahrer und, dass er in seiner Fahrweise auch allgemeine Erfahrungen berücksichtigt, die geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichk. zu vermeiden. Ein „Idealfahrer“ fährt keinesfalls schneller als 130 km/h, ihm ist bewusst, dass eine Gefahr, in einen Unfall verwickelt zu werden, durch höhere Geschwindigkeiten deutlich steigt (Nürnberg DAR 2010, 707). Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschw. auf AB tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelm. nicht zurück.

    Nur noch die Risiken spielen keine Rolle, die mit Straßenverk. nicht zusammenhängen (betriebsfremde Ereignisse wie Blitzeinschlag, Lawine; nicht aber Hochschleudern von Stein durch vorausfahrendes Fzg). Zur Def. der „höheren Gewalt“ vgl. Celle Verkehrsrecht aktuell 2005, 154, LG Karlsruhe Schaden-Praxis 2004, 256. Dagegen kann die Rspr. nicht durch Interpretation des § 3 Abs. 1 StVO eine Art „absolute“ allg. Geschwindigkeitsgrenze, z.B. durch einen „Zuschlag“ zur Richtgeschw. „130“, festlegen, bei deren Überschreitung stets ein Verstoß gegen die Vorschrift anzunehmen ist. Dafür sind die obj. und subj. Umstände zu vielgestaltig.

    Die Festlegung allg. GeschwGrenzen ist vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, der hierfür ein weites, im Wesentl. nur durch das Verbot des Übermaßes begrenztes Ermessen hat. Gesetzgeber hat sich bisl. gegen Tempolimit auf AB entschieden, aus der Nichtbeachtung einer empfehlenden VO ist zwar allein kein Schuldvorwurf abzuleiten. Auf die Unabwendbarkeit des Unfalls kann der Kraftf. sich aber nur dann berufen, wenn er nachweist, dass der Unfall auch bei 130 km/h mit vergleichbaren Folgen passiert wäre (BGH NJW 1992, 1684, Stuttgart MDR 2010, 518, Hamm NZV 2000, 42).

  • Ist ja alles richtig.

    Aber da geht es ja nur um die Schuldfrage, wer haftbar gemacht wird, wenn es zu einem Unfall bei über 130 km/h kommt.

    Solange aber kein Unfall passiert, kann der Schnellfahrer so schnell fahren wie er möchte ohne das ihm eine Strafe droht.


    Ist jetzt sehr weit hergeholt:

    Aber wer mit 372 km/h über die Autobahn brettert, und er kein Unfall verursacht, dann hat er sein Fahrzeug ja "beherrscht" ;)


    Formel 1 Fahrer würden ja auch nicht so schnell fahren, wenn sie ihren Renner dann nicht mehr unter Kontrolle hätten.

    Wenn unsereins mit 200 km/h über die Bahn zieht, dann denke ich mir doch auch nicht, dass ich mein Auto nicht mehr beherrschbar habe.

    Natürlich steigt die Gefahr je schneller ich fahre an, dass etwas passieren könnte.


    372 km/h ist natürlich hier ein extremes Beispiel. Aber es geht ja nur ums Prinzip.

    • Offizieller Beitrag

    CK308

    Richtig:

    Die Festlegung allg. GeschwGrenzen ist vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, der hierfür ein weites, im Wesentl. nur durch das Verbot des Übermaßes begrenztes Ermessen hat.


    Solange der Gesetzgeber noch keine Obergrenze festgelegt hat.. 🤷‍♂️


    Aber eine AB völlig ohne andere VT, oder in sehr weiten Abstand wird es nicht geben.

    Nachts scheidet schon aufgrund Sichtfahrgebot aus. Auch tagsüber, da zb mit Hindernissen auf der Straße gerechnet werden muss.


    Was z. B ein Sachverständiger über die menschliche Möglichkeit ein Auto bei 372 sicher zu beherrschen würde, keine Ahnung :)

    Der würde alleine, aufgrund des schlechten Fahrbahn Zustandes in Deutschland, ein sicheres führen bei der Geschwindigkeit verneinen :)

    • Offizieller Beitrag

    Evtl kann man auch den Vertrauensgrundsatz heranziehen.. :/oder damit argumentieren.

    Wobei das bei fehlender vmax vlt schwierig ist.. Aber ich denke durchaus diskutabel

  • ,,Ist jetzt sehr weit hergeholt:

    Aber wer mit 372 km/h über die Autobahn brettert, und er kein Unfall verursacht, dann hat er sein Fahrzeug ja "beherrscht" ;)"


    ...oder Glück gehabt!

  • Aber eine AB völlig ohne andere VT, oder in sehr weiten Abstand wird es nicht geben.

    Nachts scheidet schon aufgrund Sichtfahrgebot aus.

    Bei mir in der Nähe starten gleich zwei Autobahnen. Grade am Anfang ist, zumindest bei einer, diese so wenig frequentiert, dass man mit überschaubaren Risiko schon schnell fahren kann.

    Nachts fahre ich immer gemächlich, weil grade hier viele Wildwechsel sind und man diese im Dunkeln schlecht bis viel zu spät erst sieht.

  • Ich wäre da sofort in dem Ferrari mitgefahren. Und gleich paar GPS Messungen dabei vorgenommen, damit man endlich den Durchzug 100-200 und 200-300 vom LaFerrari kennt.

    2014er RCZ R in rot
    JBL, PDC, WIPCOM 3D
    ansonsten Vollgas ;)

  • ,,Ist jetzt sehr weit hergeholt:

    Aber wer mit 372 km/h über die Autobahn brettert, und er kein Unfall verursacht, dann hat er sein Fahrzeug ja "beherrscht" ;)"


    ...oder Glück gehabt!

    Genau. Deswegen ja "beherrscht" in Anführungszeichen.

    Bei solchen Geschwindigkeiten ist man wohl eher Passagier als Fahrer.

    • Offizieller Beitrag

    Ach ja, seit 2017 gibt es ja einen neuen Straftatbestand.

    Ich denke darüber, könnte man anknüpfen.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/315d.html

    315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

    Hier nur Nr. 3

    ....

    ....

    ...

    Sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen



    Es ist keine konkrete Gefährdung nötig, allein die abstrakte Gefährdung wäre ausreichend.

    Grds ohne Höchstgeschwindigkeit auch möglich. Anhand der Straßen, Wetter Bedingungen etc.

    Also für die jeweilige Situation unangepaste Geschwindigkeit.


    Bezogen auf den Wille eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist es natürlich ein höchst subjektives Merkmal, zudem gestaltet sich die Beweisführung schwierig.


    Rücksichtslos ist ein eigensinniges Verhalten, und ein hinwegsetzen über jeder Pflicht zur Sorgfalt gegenüber anderen VT etc... (hier ggfs § 1 StVO) :/


    Fragt mich nicht nach Details, da gibt es glaube recht wenig Material bisher darüber..

  • Ich wäre da sofort in dem Ferrari mitgefahren. Und gleich paar GPS Messungen dabei vorgenommen, damit man endlich den Durchzug 100-200 und 200-300 vom LaFerrari kennt.

    http://de.accelerationtimes.com/models/ferrari-laferrari


    0-100 in 2,9 Sekunden

    0-200 in 7 Sekunden

    0-300 in 15,7 Sekunden


    Wenn ich da als Beifahrer sitzen würde, würde mir bei der Beschleunigung schon schlecht werden.

    Ich hatte mal mit dem 308 TCR einige Taxirunden als Beifahrer absolviert.

    Die Beschleunigung war noch "human", aber bei den hohen Kurvengeschwindigkeiten, und vorallem beim extrem spätes und hartes Bremsen wurde mir schon leicht übel.

    Ich möchte irgendwann mal eine Taxifahrt auf der Nordschleife machen, mit einem McLaren 720S oder ähnliches Geschoss.

  • Sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

    Gibt es eine "angepasste Geschwindigkeit" bei einer schnurgraden und freien Autobahn? (ausser bei schlechtem Wetter)

    Was ist "grob verkehrswidrig" wenn ich alleine auf obiger Straße fahre?

    Auf wen soll "Rücksicht" nehmen, wenn man alleine auf der Bahn ist?


    Alles was du aufführst hat Bezug auf Rücksicht zu anderen Verkehrsteilnehmern.

    Aber diese sind ja nicht vorhanden wenn man komplett alleine dort fährt.

    Das ist der Unterschied, den ich geklärt haben möchte.

    • Offizieller Beitrag

    Wie gesagt. Frag nicht nach Details, der Paragraph ist neu.


    Was rücksichtslos ist habe ich ja geschrieben (du setzt dich über die Pflichten die du als VT hast hinweg).

    Eine Pflicht ist z. B. das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.

    Sobald ein bisschen Regen ist, Schlagloch, Sand auf der Straße persönliche Verfassung wird man dies dann als in dieser Situation nicht mehr als angepasste Geschwindigkeit auslegen können..


    Es würde zb auch schon reichen, auf einer leeren AB fährst du und dann will jmd auffahren.


    Das ganze gilt auch auf Straßen ohne Beschränkung.


    Und wie gesagt, es ist gar keine Gefährdung anderer VT gefordert. Es ist eine abstrakte Gefährdung ausreichend.


    Wenn dies alles nicht der Fall ist und auch nichts beweisen werden kann. Ja dann mag es so sein und alles gut.

    Ich denke aber in 9 von 10 Fällen wird sich etwas finden lassen :)

    • Offizieller Beitrag

    Mal so als Beispiele.

    Recht Intressante Lektüre

  • Auch hier dreht sich alles nur um das eigene (rücksichtslose) Verhalten gegenüber anderen :P

    Wie heisst aber es aber so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter."

    Also wenn ich komplett alleine fahre, und so niemanden gefährden kann (ausser mich), dann gelten diese Regeln (abgesehen von Ordnungswidrigkeiten) gar nicht.


    Z.B: Als grob fahrlässig gilt "Missachtung einer Rotlicht zeigenden Ampel bei Querverkehr".

    Wenn kein Querverkehr da ist, dann ist es nur eine Ordnungwidrigkeit, da man bei Rot nicht über die Ampel fahren darf.

    Ordnungwidrigkeiten werden nur mit einem Bußgeld bestraft.

    Wenn jetzt dort keine Überwachung stattfindet (z.B. Ampelblitzer), dann juckt es auch niemanden, wenn man ohne Querverkehr über die Ampel bei Rot rüberfährt.