Transporter für alle Fälle

  • Ich rate ihm das gewünschte Fahrzeug mal irgendwo eine Woche anzumieten.


    Peugeot Expert L3 Kombi

  • https://suchen.mobile.de/fahrz…aredAd&utm_medium=android



    Muss jetzt nicht wirklich der Kühlschrank sein.


    Ich rate ihm das gewünschte Fahrzeug mal irgendwo eine Woche anzumieten.

    Daran habe ich auch schon gedacht. Ich habe mal geguckt. Die meisten haben nur Iveco, Mercedes, VW oder MAN

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    wirklich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Robin94 ()

  • ich habe jetzt bei Europcar, Hertz, Sixt, Arndt, und bei einem in Düren geguckt. Es gibt weder den Boxer noch den Jumper oder Ducato in gewünschter Größe.


    Die Selbstbeteiligung ist auch wahnsinn. Da kann man besser bei nem Autohaus anfragen, auch mit hoher Selbstbeteiligung.

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    wirklich nicht.

  • Mit nem Wohnwagen darfst du das sogar mit dem Firmenwagen.


    Alle anderen Anhänger sind immer eine Frage der Auslegung. Aber wenn die Simson aufm Anhänger steht und ich den Bus zum pennen nehme, was hoffentlich nie vorkommen muss, dann sollte es auch kein Problem sein.

    die Frage der Auslegung regelt die Art der Zulassung.


    Wenn der Firmenwagen als LKW zugelassen ist, fällt dieses Gespann ohne Sondergenehmigung ebenfalls unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. ;)

    mfG Sascha


    508 SW Business Line
    T4 TDI Caravelle - muss gehen, wird nicht mehr benötigt!

  • Und was ist mit denen, die den Firmenwagen privat nutzen dürfen?



    Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren.

    Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Nav…B6BC5E.live21304?nn=13032


    Einen Kumpel hat der ADAC vom Mopedtreffen mit seinem vollen T5 mal nicht abgeholt. 3 Schwalben und eine S51. Das wäre Gütertransport, geht Sonntags nicht. Entweder ausladen oder warten. Er ist dann einen Tag im Osten geblieben, dann zurück nach Hannover.

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    wirklich nicht.

  • warum gibts hier keinen Händler, der mir den Bock einfach tauscht???:@ :think2:


    Ein Händler darf und kann den 308 auslösen, will aber garantiert nur nen Neuen verkaufen. Da nimmt mich dann jeder Händler gerne.


    Meine Versicherungsgeschichte mit der Hand ist noch nicht ganz zu Ende, dann entscheide ich was ich mache. Aber zu 100% keinen Adblueflitzer. 2014-2017er, wenig Kilometer am liebsten schwarz, grau, silber, gold, blau, rot, grün oder orange. Alles nur kein fahrbarer Turbokühlschrank.


    Kommt liebe Händler, tauscht meinen kleinen 308 Kombi gegen ne Schrankwand auf 4 Rädern... Boxer in L2H2 mit Standheizung, Klima und Rückfahrkamera nach Möglichkeit. :windy::pug1::pug1::pug1: letzte Chance, dass ich bei Peugeot bleibe. Ich würde auch durch ganz Deutschland dafür fahren. Citroen geht natürlich auch.

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    wirklich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Robin94 ()

  • Die Frage zum Firmenwagen hast du dir doch selbst beantwortet. Ist dieser als LKW zugelassen und zieht einen Anhänger, dann fällt er unter das Sonn-und Feiertagsfahrverbot.

    mfG Sascha


    508 SW Business Line
    T4 TDI Caravelle - muss gehen, wird nicht mehr benötigt!

  • eben nicht.


    Er wird dann nicht zur Beförderung von Gütern eingesetzt. Du darfst ihn als bewegen, solange du nichts für die Firma transportierst.


    Du darfst also mit dem GWS Auto und kompletter Ausstattung mit Wohnwagen in den Urlaub fahren.


    Man darf auch mit dem GWS Auto Grünabfälle fahren, solange es Privat ist. Du darfst auch mit dem Galabau Pickup und Aufsetzkabine am Sonntag in den Urlaub fahren.


    Du darfst auch mit dem Holzwurmbus mit Zubehör am Sonntag zum Theater fahren.


    Du darfst auch mit dem Selbstfahrer Marktwagen ein Motorrad Sonntags transportieren.


    Deinen Expeditionslkw darfst du auch Sonntags fahren.


    So riesige Einschränkungen gibt's da ja nicht.



    Das ist genau wie die ewige Anhängerdiskussion. Ich darf einen Wohnwagen mit meinem 308 bis 1,3T Gesamtgewicht. Das man bis 3,5T zulässigen Gesamtgewicht mischen darf ist auch nicht jedem klar.


    Ich durfte den gebremsten 1,1T Anhänger mit dem Detti mit 750kg Anhängelast ziehen. Man darf den dann nur nicht über 750kg Gesamtgewicht beladen. Das hat immer für viele Diskussionen gesorgt. Der eine kapiert es, ein anderer will das einfach nicht verstehen. Ich hab mir damals alles ausgedruckt falls mal ein Mützenträger anderer Auffassung sein sollte.

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    wirklich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Robin94 ()

  • es geht um LKW mit Anhänger!


    JEDES Fahrzeug, welches als LKW zugelassen ist UND an Sonn- oder Feiertagen MIT Anhänger unterwegs ist, EGAL ob privat oder gewerblich, unterliegt IN DER REGEL dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Es spielt auch KEINE Rolle, ob der Anhänger leer ist oder nicht, ob Grünabfälle oder Umzugskartons transportiert werden, es bleibt beim Fahrverbot.


    Dem aufmerksamen Leser fällt übrigens auf, dass das genau so in dem von dir oben aufgeführten Zitat steht.

    mfG Sascha


    508 SW Business Line
    T4 TDI Caravelle - muss gehen, wird nicht mehr benötigt!

  • was stimmt mit dir nicht?


    Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren.


    Ich fahre einen Wohnwagen = Freizeit oder Motorradanhänger = Freizeit  hinter meinem LKW. Wobei der Zug eh unter 3,5T bleiben muss.


    Was wäre dann mit Wohnmobilen? Die sind nicht immer als Sonderfahrzeug zugelassen. Es darf kein Gewerbetransport sein. Das ist der springende Punkt. Das Expeditionsfahrzeug darf auch als 12 Tonner fahren.


    Deiner Auffassung nach, darf ein Mietbus dann auch Sonntags nicht bewegt werden. Umzug ist dann nicht möglich.

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    wirklich nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ruhig Blut Leute.

    Löwentreiber hatte den alten Rechtstand im Kopf. Es wurde 2017 geändert, bzw klargestellt, dass private Fahrten ausgenommen sind.


    https://www.bundesrat.de/drs.html?id=85-17%28B%29

  • Ok, tut mir wirklich Leid.X/ Mir ging gerade die Hutschnur hoch, hätte nicht passieren dürfen. :angry:


    Ich weiß, dass es vor 2017 anders war, aber zu dem Zeitpunkt war es mir völlig egal.


    Letztens noch die dämliche Anhängerdiskussion gehabt. Da war das wie vor ne Wand zu reden.


    Ich hasse es, wenn man Quellenangaben macht und mir nicht geglaubt wird.

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    wirklich nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Hier der Auszug aus dem Bundesanzeiger.

    Zu Absatz 3

    10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
    11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
    12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).“

    https://www.bundesanzeiger.de/…_list.destHistoryId=91889

  • was steht denn hinter den 7,5 Tonnen? Das kleine Wörtchen "sowie", welches ein Synonym für "außerdem" ist. Das heißt, dass das Fahrverbot für ALLE als LKW zugelassene Fahrzeuge MIT Anhänger gilt.


    Ausnahmen: gezogen wird ein Wohnwagen oder ein Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken. Im Zweifel obliegt dir aber die Beweispflicht für den Fahrtzweck. Der Transport deines Moppeds zählt nicht zwangsweise dazu, da es hier um die Standortverlagerung geht.


    Privat ein gekauftes Auto abholen, Zugfahrzeug hat LKW-Zulassung: verboten!

    Grünschnitt durch die Gegend fahren, Zugfahrzeug hat LKW-Zulassung: verboten!


    Nichtmal Polizei und BAG können einheitliche Aussagen treffen.

    mfG Sascha


    508 SW Business Line
    T4 TDI Caravelle - muss gehen, wird nicht mehr benötigt!

    • Offizieller Beitrag

    Die Quellen sollten halt fundiert sein. Die bussgeld Seite ist letztlich nur eine Vermarktungs Seite bzw Firma ( siehe Impressum). https://legal.one/vermarktung.php


    Am besten hält man sich bei sowas an die einschlägigen rechtlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und Bundesgesetzblatt bzw der entsprechenden Gesetze.


    Hattest du ja auch gemacht mit der StVO.


    Bedenke, dass dort in der Regel immer der aktuelle Rechtstand dargestellt wird. Manchmal hat man einen alten Stand im Kopf, das ist dann aber nicht mehr so leicht zu finden,da es archiviert wurde..


    Also alles geklärt :):thumbup:

  • Zitat

    Ein Händler darf und kann den 308 auslösen, will aber garantiert nur nen Neuen verkaufen. Da nimmt mich dann jeder Händler gerne.

    Du darfst das auch.

    Wo liegt denn da aktuell dein Problem?


    Wenn ich die Preise bei meinem Händler für neue sehe, würde ich nicht freiwillig einen gebrauchten kaufen.

    Missfällt mir bei Transportern sowieso...


    Gruß benni


    Peugeot Expert L3 Kombi

    • Offizieller Beitrag

    Schau in den Link von mir :)

    Die Polizei erlässt auch keine Gesetze, und was hat das Bundesarbeitsgeticht damit zu tun? ;)

  • Ausnahmen: gezogen wird ein Wohnwagen oder ein Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken. Im Zweifel obliegt dir aber die Beweispflicht für den Fahrtzweck. Der Transport deines Moppeds zählt nicht zwangsweise dazu, da es hier um die Standortverlagerung geht.

    mit Taschen, Ersatzteilen und der Zulassung auf mich seit 2014 ist da der Beweis wohl genug.


    Ich sehe mich da in meiner Freiheit in keinster Weise eingeschränkt und sehe auch kein Problem bei der Beweissuche. Einzig die 3,5T zulässiges Gesamtgewicht schränken mich etwas ein.


    Mein Bus würde eh keine AHK bekommen. Sobald der dran hängt darf ich es vom Führerschein nicht mehr. Ne Bananenkiste oder ein Motorradanhänger bis 500kg wäre bei 3T Fahrzeug noch ok, ist mir dann aber zu gefährlich. Darf ich, kann aber scheiße werden.

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    Hier gibt es Nichts zu lesen.

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    wirklich nicht.

  • BE nachmachen?

    Lies dich mal ein, auch da gab es eine Änderung, ich schau gleich mal, unter gewissen Voraussetzungen darfst du über 4 t Zuggewicht haben.

    mfG Sascha


    508 SW Business Line
    T4 TDI Caravelle - muss gehen, wird nicht mehr benötigt!