Wie ist es ausgegangen?
Hätte er mal Einspruch einlegen sollen. Die Voraussetzungen für Urkundenfälschung sind dann doch recht hoch.
4 OLG 14 Ss 322/18(4 OLG 14 Ss 322/18)
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ZitatDas Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Preußenadler erfüllt weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des Kennzeichenmissbrauchs, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen will. Allerdings liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. gemäß §§ 48 Nr. 1 lit. b, 10 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV vor. | § 10 Abs 2 S 1 Anl 4 Nr 3 FZV, § 48 Nr 1 Buchst b FZV
ZitatEine Urkundenfälschung begeht nach § 267 StGB daher, wer ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen Kennzeichnung versieht (Niehaus in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 22 StVG Rdn. 28).
Zitatcc) Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 StGB setzt aber zusätzlich den Vorsatz voraus, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Es genügt hierbei nicht über die Echtheit einer Urkunde täuschen zu wollen, vielmehr muss der Täter mittels der Urkunde ein rechtserhebliches Verhalten erreichen wollen (Fischer StGB 66. Aufl. § 267 Rdn. 43 mwN).
Das ist eben das Tatbestandsmerkmal, was regelmäßig nicht gegeben sein dürfte.