Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Nur innerhalb des Zulassungsbezirkes und direkt angrenzender!
Ist für diesen Fall jetzt zwar vollkommen egal, sollte man aber im Hinterkopf haben.