@Sether:
Sehr interessant. Ich hatte nach den Kriterien zur Entscheidungsfindung gefragt und erst nach mehrmaliger und nachdrücklicher Wiederholung dieser Frage hat man mir ein restlos verschmiertes und offensichtlich 1000x kopiertes verblichenes Blatt Papier mit einer groben Skizze gezeigt, welches keinerlei Massangaben enthielt.
Nix Schablone.
ist in der EWG Richtlinie 77/649 geregelt
https://eur-lex.europa.eu/lega…CELEX:01977L0649-19901206
ZitatAlles anzeigen5.1. Sichtfeld des Fahrers
5.1.1.
Die durchsichtige Fläche der Windschutzscheibe muß mindestens die Windschutzscheibenbezugspunkte umfassen. Dabei handelt es sich um:
5.1.1.1.
einen „horizontalen Bezugspunkt“ vor und 17° links von V1 (siehe Anhang IV, Anlage, Abbildung 1);
5.1.1.2.
einen „vertikalen oberen Bezugspunkt“ vor V1 und 7° oberhalb der Horizontalen. Bis zum 30. September 1981 beträgt dieser Winkel jedoch nur 5°;
5.1.1.3.
einen „vertikalen unteren Bezugspunkt“ vor V2 und 5° unterhalb der Horizontalen.
5.1.1.4.
Zur Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften für die Sicht nach vorn auf der anderen Seite der Windschutzscheibe werden drei zusätzliche Bezugspunkte symmetrisch zu den in 5.1.1.1 bis 5.1.1.3 definierten Punkten in bezug auf die mittlere Längsebene des Fahrzeugs bestimmt.
dort sind auch die Skizzen dazu zu finden