Alles anzeigenParagraf 12 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative Kaftfahrzeugsteuergesetz"
Das war ja meine Vermutung und den Paragraphen hatte ich ja oben auch verlinkt.
§ 12 (2) Nr. 1 Kraftfahrzeug-Steuer Gesetz.
Die Alternative gehört zum Paragrafen und ist kein eigenes Gesetz .
Hier bedeutet §12 II Nr. 1 erste Alternative (Alt.) in diesem Absatz das rote, das blaue wäre die zweite Alternative.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
1.wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt
Man benutzt das manchmal, wenn die Aufteilung in Absatz, Satz, Nummer nicht mehr ausreichend ist, oder präzisiert werden muss./will.
Ähnlich gibt's auch Variante (Var.), Halbsatz (Hs), Nummern (Nr. ),Ziffern (Zfiff), Fall, Buchstabe (lit.)
Also wie vermutete einen Änderung der Bemessungsgrundlage, was aber nicht sein kann eigentlich, da deiner von EZ 2019 ist und daher nicht von einer Änderung einer Bemessungsgrundlage betroffen sein dürfte..
Da würde ich ggfs. Einspruch einreichen. Es gibt allerdings auch gewisse Korrekturvorschriften wo das Finanzamt auf Antrag fehlerhafte Bescheide ggfs korrigieren kann. Daher am besten mit dem Amt in Verbindung setzten, was die beste Möglichkeit ist. Steuerrecht ist nicht mein Gebiet, daher mit dem Amt das weiteren Vorgehens besprechen.
Danke für Deine intensiven Ausführungen. Du lagst mit Deinen Vermutungen goldrichtig.
Der Einspruch ist heute Mittag nach dem Telefonat mit dem Zoll in Dresden bereits raus.
Bleibt nur abwarten.