unklare Verkehrssituation, Einschätzung/Meinungen?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen,


    ich weis, ich weis,... normal bin ich derjenige der mit Paragraphen, Verordnungen etc. um sich wirft... ;)
    Aber jetzt mal ne konkrete Frage wo ich auf Anhieb nicht wüsste, wer und ob hier jemand bevorrechtigt ist.


    Situation:


    grünes Auto (A) fährt am Parkplatz vorbei und will rückwärts in den Parkplatz einbiegen (hinten ist alles frei, da eine Ampel gerade keine Autos durchlässt, da rot ist). Grünes Auto ist zuerst da und beginnt rückwärts einzubiegen. Blinker wird ordnungsgemäß benutzt.


    Nun kommt der orange PKK (B) und biegt vorwärts links ab und "schneidet" damit quasi PKW A den Weg ab.


    Frage: wer hat hier Vorrang?
    A) PKW A, da er bereits im Abbiegevorgang ist und kein Linksabbieger
    B) PKW B, da derjenige der rückwärts fährt immer die besondere Vorsicht walten lassen muss (aber muss er auch mit einem Linksabbieger in dieser Situation rechnen?)
    C) gegenseitige Rücksichtnahme (§1 StVO)
    D) andere Idee?


    Gibt es dazu Meinungen? Oder kann alles unter § 1 StVO abgewickelt werden (...langweilig..^^)

  • Naja, wer fährt denn schon rückwärts von einer Hauptstraße auf einen Parkplatz (wohlgemerkt, nicht Parklücke!) ein!?
    Im Prinzip würde ich trotz der unorthodoxen Fahrweise dem Fahrzeug A die Vorfahrt geben, unter Berücksichtigung von C.


    Aber im Zweifel besser einen Verkehrsrechtsexperten um Rat bitten.

    Einmal editiert, zuletzt von MrMarc ()

  • Wie du schon sagst. Prinzipiell gilt immer gegenseitige Rücksichtnahme. Jedoch quert PKW B auch die Gegenspur und hierfür muss er diese beobachten und darf diese nur queren, wenn hierdurch niemand gefährdet wird. Hierzu zählt im Zweifelsfall auch das rückwärtsfahrende PKW A. Sprich, so unorthodox das Verhalten von A ist, hat dieser in jeder Form Vorfahrt.

    aktuell in der Garage: -VW Polo 1.2 (EZ 01/04)

    - Simson S53 (EZ 03/93), Simson S51 (im Aufbau), Schwalbe KR51/2

    - Peugeot 508 SW PureTech 225 First Edition (12.12.18 bestellt, am 10.04.19 in Mulhouse auf Band 1 als 545. Auto des Tages gebaut, seit 21.06.19)

    - Peugeot Traveller Business VIP L3 BlueHDi 180 (am 25.03.21 in Lieu-Saint-Amand auf Band 1 als 72. Auto des Tages gebaut, seit 31.08.21)

  • Hallo zusammen,


    §9 unserer allseits beliebten und geschätzten StVO regelt (wie könnte es auch anders sein :cool: ) Rückwärtsfahren, Abbiegen und Wenden.


    Darin steht: Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.


    Der Bußgeldkatalog erhebt auch Sanktionen bei einer Zuwiderhandlung, wenn ein Auto beim Versuch rückwärts zu fahren einen Unfall oder eine Gefährdung verursacht. So werden 35€ fällig, wenn die allgemeine Sorgfaltspflicht beim Zurücksetzen nicht beachtet wurde und sogar 80€ und ein Punkt, wenn andere Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren gefährdet wurden.


    D.h. Fahrzeug A hat - wenn es bei dieser Action krachen sollte, die A-Karte gezogen :bye:


    Gruß aus der Eifel


    Harry

    Besitzer eines Nacht-Blauen Rifter L1 BlueHDi 130 Allure


    Sicherheits-Paket Plus; Easy-Paket Plus; Kinder-Paket; Keyless-System; abnehmbare AHK (ohne Werkzeug); Standheizung; Sitzheizung; Leichtmetallfelgen; ein "richtiges" Reserverad, Multifunktionsdach Zenith® mit separat zu öffnender Heckscheibe sowie DAB+ 3D-Navigationssystem NAC inkl. PEUGEOT Connect Box

    • Offizieller Beitrag

    ich sehe es nach Überlegung auch wie @MrMarc und @gary_d
    - PKW A finde ich als bevorrechtigt


    @MrMarc
    weil er erst vorbeigefahren ist, und sich dann entscheiden hat da reinzufahren ohne umständlich zu wenden


    zum §9 STVO.
    Der regelt ja auch das abbiegen nicht nur das rückwärtsfahren, klar besteht da eine erhöte Sorgfaltspflicht, aber §9 (4) StVO regelt auch, dass ein Linksabbieger den Gegenverkehr durchlassen muss. Mmn ist auch ein Rückwärtsfahrer Gegengverkehr, zumal dieser nach rechts abbiegt und diesen PKW immer Vorrang eingeräumt werden muss. (gem. § 9(4))


    zum Absatz (5)


    (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.


    Wenn derjenige den Abbiegevorgang schon begonnen hat, hat er ja sich zuvor vergewissert, er kann ja nicht rechnen, dass danach ein andere PKW links abbiegt, während PKW A schon im Abbiegevorgang ist?
    Zumal es nicht nur ein Parkplatz sondern auch eine Stichstraße ist, also jedenfalls keine reine Grundstücksausfahrt.


    Das Spiel kann man auch machen mit einen PKW der rückwärts von rechts kommt (bei rechts vor links) in eine andere Strasse einfährt. m.E.n. müsst er auch Vorfahrt haben (rechts-vor-links), auch wenn er rückwärts fährt. Die Fragen wäre dann ob die besondere Sorgfalt beim Rückwärtsfahren höher einzustufen ist als die rechts-vor-links Regelung.
    Weil ich muss bei rechts vor links ja mit einem Fahrzeug rechnen, ob es aber rückwärts o. vorwärts rausfährt dürfte ja egal sein??


    wenn es erlaubt ist kann ich auch ein Google maps Link oder Koordinaten der Örtlichkeit posten

    Peugeot 208 GT Line: Dark Blue / 35mm H&R Federn / 10 mm Distanzscheiben hinten / Caesium Felgen (S Line) in 7x17 / Winterfelgen: Brock B39 7x17 in Himalaya Grey / Heckspoiler vom GTi / bisher: zwei Peugeot 306 / letzter 306 1.8 16v -> Klick! Kilck! Klick!

    ...and we don't know where our bones will rest to dust... /

















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